über uns
Unsere Philosophie
Unser Verein hat sich zum Ziel gesetzt, allen interessierten Kindern, Jugendlichen und auch den Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, unter qualifizierter Anleitung Sport zu treiben und eine vielseitige Ausbildung im leichtathletischen Bereich zu erreichen.
Die intensive Trainingsarbeit, die in altersspezifisch zusammengesetzten Gruppen absolviert wird, zahlt sich in vielen Erfolgen bei kleinen und großen Wettkämpfen aus. Starke und trainingsfleißige Sportler unseres Vereines haben Landesmeistertitel errungen und auch an Deutschen Meisterschaften teilgenommen. Viele Kinder sind bei uns aus Spaß an der Bewegung und vor allem wegen der Vielseitigkeit. Auch das Üben für eine bessere Sportzensur ist für viele wichtig. Durch die guten und sehr guten Resultate des LAV Waren wird die Stadt Waren/Müritz im Land würdig vertreten. Innerhalb kürzester Zeit hat es der LAV geschafft, zu einer festen Größe in der Leichtathletik Mecklenburg-Vorpommerns zu werden. Bereits 2003 wurde der LAV Waren „Trainingsstützpunkt“ des Leichtathletikverbandes Mecklenburg-Vorpommern und hat diesen Titel bis heute erfolgreich alle 2 Jahre verteidigt.
Der LAV Waren/Müritz steht allen Interessierten offen. Kommt doch einfach einmal vorbei – zu einer Schnupperstunde, zu einem super Team, zu einer super Atmosphäre – einfach zu einem super Erlebnis!
Wir freuen uns auf euch!
Unsere Trainer
Unsere Trainer stehen Euch gerne zur Verfügung!
Dirk Santowski
Stützpunkttrainer
Frank Wodars
Trainer
Jutta Handy
Trainerin
Leonie Bremer
Trainerin
Nachwuchstrainer*innen
Cora & Emily
Unser Vorstand
Vorsitzende
Jutta Handy
Bungenkamp 4
17192 Waren
stellvertretender Vorsitzender
Bodo Streblow
Jugendwart
Kassenwart
Silke Endler
allg. Organisation
Olaf Creutzburg
Dein Platz in unserem Vorstand.
Wir freuen uns über deine Mitarbeit!
Satzung des Leichtathletikvereins Waren (Müritz)
Satzung des Leichtathletikvereins Waren (Müritz)
- §1
- Name: Leichtathletikverein Waren (Müritz)
- Kurzform: LAV Waren/Müritz e.V.
- Sitz des Vereins: Waren
- Gründungsdatum: 19.01.2001
- Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 387 beim Amtsgericht Waren- Müritz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2
Zwecke, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports und wird
verwirklicht durch die Organisation und Ausübung sportlicher Betätigung zur
Schaffung eines sportlichen Freizeitklimas, zur Förderung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, zur Erhaltung der Gesundheit und für den Erhalt der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Verein steht allen Bürgern offen.
2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
4.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein arbeitet nur mit anderen Organisationen und Einrichtungen des
Sports zusammen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen.
- §3
Gliederung des Vereins
- Der Verein ist nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut.
- §4
Mitgliedschaft
1.Der Verein besteht aus
a)den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
sportlich aktiv sind
- b) den passiven Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
sportlich nicht aktiv sind
- c) den fördernden Mitgliedern
- d) den Ehrenmitgliedern
e)den Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- §5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Vereins
zu beantragen.
2.Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung mindestens
eines gesetzlichen Vertreters erforderlich
- §6 Verlust der Mitgliedschaft
1.Durch formlos schriftliche Abmeldung (Austritt)
2.Durch Ausschluss
3.mit dem Tod des Mitglieds
4.durch Streichung aus der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zu jederzeit im Kalenderjahr möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in schriftlicher oder ggf. in mündlicher Form mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Ein Mitglied kann nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden:
- a) wegen erheblicher Verletzung der Satzung
- b) wegen Zahlungsrückständen mit Beträgen von mehr als einem Jahresbetrag
trotz mündlicher bzw. schriftlicher Mahnung
- c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- d) wegen grob unsportlichen Verhaltens
- e) wegen verfassungswidrigen Verhaltens
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile des Vermögens des Vereins.
- §7
Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand.
- §8
Maßregelungen
1.Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich einen Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder einen unsportlichen Verhaltens schuldig machen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt
werden:
- a) Verweis
- b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins
auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
- c) Ausschluss (siehe § 6)
2.Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht
möglich ist – ist schriftlich zuzustellen.
Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den
Vorstand des Vereins anzurufen.
- §9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr.26a EStG)ist möglich.
1.1. Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Versammlung ist die Hauptversammlung, die mindestens alle 2 Jahre
stattfindet. Diese ist zuständig für:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
- d) Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revisor)
- e) Genehmigung des Haushaltsplanes
- f) Satzungsänderung
- g) Beschlussfassung über Anträge
- h) Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes
- i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäßen Ausschüssen
- k) Auflösung des Vereins
1.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen,
wenn es:
- a) der Vorstand beschließt.
- b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
1.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung, in welcher die Tagesordnung mitzuteilen ist. Für
den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung
der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
1.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v.H. der
Anwesenden beantragt wird.
1.5. Anträge können gestellt werden:
- a) von jedem erwachsenen Mitglied (§4)
- b) vom Vorstand
1.6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über dessen Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel Mehrheit.
1.7. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitglieder-
versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht worden sein.
1.8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
1.9. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt.
2.1.Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit dessen Vertreter.
Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Interesse einer effektiveren Arbeit weitere
Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei
genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, kann aber ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
- §10
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederver-
sammlung als Gäste teilnehmen.
- §11
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
- §12
Wirtschafts- und Kassenführung
- Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen und die Revisionsfähigkeit aller Vorgänge zu gewährleisten.
- Weisungen und Bestimmungen zur Finanzarbeit und Kassenführung in Sportvereinen sind einzuhalten.
- Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Er ist durch den gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Dieser hat im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Zwischenprüfung vorzunehmen.
- §13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. Kassenprüfer dürfen wiedergewählt werden.
- §14
Auflösung
1.Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
2.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
- §15
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Leichtathletikvereins Waren (Müritz) am 19.Januar 2001 beschlossen und am 19.01.2007 ergänzt worden.
Am 29.11.2016 wurde die Satzung neu gefasst und beschlossen.